Datenschutzbeauftragter bestätigt: Fraport filmte Campräumung rechtswidrig
Der Hessische Datenschutzbeauftragt hat jetzt in einer Stellungnahme kritisiert, dass die Fraport bei der Räumung des Waldcamps mit verstecken Kameras unter anderem Pressevertreter filmte.
Nachdem die Fraport mit Stellungnahme an die Presse gegangen war, sah sich der Hessische Datenschutzbeauftragte, Professor Michael Ronellenfitsch, veranlasst, seine rechtliche Beurteilung dieser Stellungnahme bereits jetzt publik zu machen. Die Fraport AG behauptet, sie habe gemäß §6b Bundesdatenschutzgesetz das Recht gehaupt, zum Schutz des Hausrechts die Räumung zu filmen.
Dieser Auslegung widerspricht der Datenschutzbeauftragte vehement:
Die Wahrnehmung des Hausrechts ist auf das konkret befriedete Besitztum beschränkt. Damit endet die Beobachtungsbefugnis des Hausrechtsinhabers grundsätzlich an den Grenzen seines Grundstücks.
Zudem ist eine Berufung auf das Bundesdatenschutzgesetz nicht möglich, da vorliegend hessisches Landesrecht gilt.
Ebenfalls sei durch die vorzeitige Besitzeinweisung kein Hausrecht begründbar, solange das Gelände weiterhin öffentlich zugänglich sei - und das war es zweifelsfrei bis zur Räumung. Zwar war vielen der Zutritt auf das Camp-Gelände untersagt worden, es war aber für die Öffentlichkeit durchaus noch betretbar. Weiterhin hätte das Filmen - so es überhaupt zulässig gewesen wäre - nur offen erfolgen dürfen.
Bleibt zu hoffen, dass der Hessische Datenschutzbeauftragte, das Vorgehen von Fraport förmlich beanstandet. Aber wahrscheinlich wird sie auch hier als Gewinner aus der Affäre hervorgehen.
Mittlerweile wurde das Problem übrigens auf elegante Art und Weise gelöst. An dem doppelten, mit Nato-Draht gesichterten Zaun, hängen jetzt Warnschilder:
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