Deutschland, Vorratsdatenspeicherung, Bürgerrechte, Ueberwachung, Bildung, Open Access, DRM, informationelle selbstbestimmung, Landtagswahl, Bundestagswahl, Europawahl, 2009, 18.01. 2009

PA149 Urheberrechtsreform oder „Was für ein Eichhörnchen war eigentlich in dem Sack?“

Den am Sonntag iin Offenbach angenommenen Antrag zur Reform des Urheberrechts im Detail zu beschreiben ist ein relativ unfruchtbares Unterfangen, da er bereits hoch komprimiert ist. Alleine die Überschriften der einzelnen Themen haben einen Umfang von über einer Seite. Zusammengefasst enthält der Antrag alle entscheidenden Piratenforderungen: Die Legalisierung von Tauschbörsen, die Ausweitung der Schranken für Privatkopie und der Schaffung abgeleiteter Werke, die Stärkung von Bildungseinrichtungen, die Verkürzung von Schutzfristen, die Eindämmung der Abmahnindustrie und die Stärkung von Urhebern gegenüber Verwertern. Das wesentliche Kernelement dabei ist aber, dass ein neues Gleichgewicht im Kräftedreieck Urheber-Verwerter-Allgemeinheit geschaffen wird. Dabei lassen Piraten, Urheber und Verwerter alle ein paar Federn. Kaum verwunderlich dürfte sein, dass es die Verwerter sind, die meisten verlieren.

Piraten hatten die Kröte zu schlucken, dass nun die Laufzeit des Urheberrechts bis zum Tod des Urhebers anerkannt wird. In Chemnitz war ein Positionspapier verabschiedet worden, dass ihm eine Laufzeit von nur 10 Jahren zugestanden hat. Da das Urheberrecht aber als ein Persönlichkeitsrecht definiert ist, war dies nach Meinung der Antragsteller relativ absurd und ist nun glücklicherweise korrigiert worden. Dies stellt auch einen Kompromiss in Richtung Urheber dar. Für viele ist die Möglichkeit auch 30 oder 40 Jahre alte Werke noch verkaufen zu können wichtig für die wirtschaftliche Existenz. Laufzeitverkürzungen auf wenige Jahre würden die Urheber vollständig der Marktmacht der großen Verwerter ausliefern. Dies ist eindeutig nicht im Interesse der Piraten.

Der Verzicht der Piratenpartei wird aber auch reich belohnt, indem alle Kernforderungen eingeflossen sind. So werden Bildungseinrichtungen von Abgaben für die Nutzung von Werken vollständig freigestellt. Dies wird damit begründet, dass das Interesse der Allgemeinheit an einer umfassenden und möglichst verwaltungsfreien Bildung das Interesse von Urhebern und Verwertern am Geld-Verdienen deutlich überwiegt. Büchereien können unbegrenzt Kopien digitaler Werk verleihen. Die Privatkopie wird umfassend gestärkt: in Zukunft soll es keine Rolle mehr spielen, aus welcher Quelle eine für nicht gewerbliche Zwecke genutzte Kopie stammt, Internettauschbörsen sind hier explizit einbegriffen. Die Rechte zum Erstellen von Remixes und Mashups werden deutlich ausgeweitet und vor allem auch auf Musik ausgedehnt. Vor einer Abmahnung bei einfachen Verletzungen muss der vermeintlich in seinen Rechten Verletzte versuchen, die Verletzung durch einen einfachen Hinweis bereinigen zu lassen.Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass öffentlich-rechtliche Sendeanstalten in die Pflicht genommen werden, ihre ausgestrahlten Eigenproduktionen unbegrenzt abrufbar zu halten.

Urheber verlieren, sobald die Position der Piratenpartei umgesetzt ist, die exklusive Kontrolle über veröffentlichte Werke. Diese haben sie de facto aber bereits mit dem Aufkommen des Internet verloren und der Versuch, sie wieder zu erlangen führte zu Forderungen wie der Vorratsdatenspeicherung, Three-Strikes-Regelungen und dem Wunsch nach vollständiger Durchsicht jedes im Internet verschickten Datenpakets. Der Entwurf lässt aber explizit die Option offen, dass Pauschalabgaben in Höhe von maximal einem Prozent des Kaufpreises z.B. auf internetfähige Handys oder allgemein Internetzugangs-Hardware erhoben werden.

Weiterhin werden Bauwerke nicht mehr als Werke im Sinne des Urheberrechts angesehen. Dieser Punkt führt regelmässig zu absurden Situation, bei denen Eigentümer eines Gebäudes aus ihrer Sicht notwendige Änderungen nicht vornehmen dürfen. Sofern ein Architekt Elemente eines Gebäudes vor unverändernswert hält, muss dies dann im Vertrag explizit festgehalten werden.

Bei Filmen wird ebenfalls ein drastischer Einschnitt vorgenommen. Statt wie bisher als Grenze für die Gemeinfreiheit siebzig Jahre nach dem Tod des längstlebenden folgender Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik zu nehmen, wird ab Veröffentlichung 50 Jahre angenommen. Die Piraten sehen es nicht als sinnvoll an, einzelne Personen hier deutlich stärker als andere zu privilegieren und dadurch zusätzlich Rückführung von Filmenwerken in die Allgemeinheit unnötig zu verkomplizieren.

Der Ausgleich für die Urheber für die Einschränkungen besteht unter anderem darin, dass Zweitverwertungsrechte eingeräumt werden, Rechte bei Nichtausübung schneller zurückfallen, unbekannte Nutzungsarten nicht pauschal eingeräumt werden können und die exklusive Laufzeit von Verträgen mit Verwertern beschränkt wird.

Großer Verlierer bei dem Reformvorschlag sind Rechteverwerter. Aber auch hier wird Maß gehalten. Ihre Funktion als Vermittler im Markt wird von den Piraten anerkannt, aber auch darauf zurück gestutzt. Verleger werden von den Vergütungen der Urheber ausgeschlossen, das exklusive Leistungsschutzrecht für Tonträgerhersteller wird auf fünf Jahre, das der Sendeunternehmen auf 25 Jahre reduziert. Sie werden also über verschiedene Maßnahmen gezwungen, nicht mehr als passive Verwalter von jahrzehntealten Rechten zu agieren, sondern aktiv Künstler zu fördern und zu unterstützen.

Laufzeitänderungen
Die Laufzeitänderungen sind alle als maximale Werte zu sehen. Spielraum für eine weitere Verkürzung ist explizit vorgesehen.
1/2 Jahr Exklusivrechte für Sammlungen und Zeitungen - im Normalfall aber kein Exklusivrecht
1 Jahr bis zum Rückrufsrecht von Nutzungsrechten bei Nichtausübung
1 Jahr nach Kinostart Nutzung in Unterricht
1% des Verkaufspreises als Deckelung der Urheberrechtsabgaben auf Speichermedien und Geräte
5 Jahre Exklusivrecht für Tonträgerhersteller
5 Jahre Exklusivrecht bei der Verfilmung eines Werkes
10 Jahre nach dem Tod läuft das Urheberrecht aus
20 Jahre Schutz für Software
25 Jahre Beschränkung der Vergabe ausschließlicher Nutzungsrechte
25 Jahre Leistungsschutzrecht für Sendeunternehmen
25 Jahre Leistungsschutzrecht für Filmhersteller
30 Jahre Schutz für anonym und pseudonym veröffentlichte Werke
30 Jahre Schutz für ausübender Künstler
50 Jahre Schutz für Filme

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Kommentare

"Der Verzicht der

"Der Verzicht der Piratenpartei wird aber auch reich belohnt, indem alle Kernforderungen eingeflossen sind. So werden Bildungseinrichtungen von Abgaben für die Nutzung von Werken vollständig freigestellt. Dies wird damit begründet, dass das Interesse der Allgemeinheit an einer umfassenden und möglichst verwaltungsfreien Bildung das Interesse von Urhebern und Verwertern am Geld-Verdienen deutlich überwiegt. Büchereien können unbegrenzt Kopien digitaler Werk verleihen."

Öffentliche Bildungseinrichtungen fallen sowieso unter nicht-kommerzielle Nutzung und Verbreitung. Eine solche Reform, wie hier vorgeschlagen führt nur dazu, dass Hersteller von Schulmaterialien an der derzeitigen Kulturflatrate (Abgaben auf Geräte und Leermedien) nicht mehr beteiligt werden. Sprich ein wesentlicher Anreiz gute Lehrmittel zu schaffen fällt mit dieser Änderung weg, denn die erhobenen Abgaben werden somit nur noch auf die Hersteller von Unterhaltungswerken aufgeteilt.

Die Schutzfristdiskussion wird leider auch viel zu dogmatisch gesehen, Monopolrechte sind wichtig für die Urheber, damit sie etwas in der Hand haben, das sie den Verwertern verkaufen können. Zu lange Monoplrechte führen letztendlich jedoch dazu, dass viele Urheber geschwächt werden, weil die Nachfrage der Verwerter nach mehr Werken drastisch abnimmt, weil sie sich auf die weitere Vermarktung der bisherigen Werke, wo sie bereits die Rechte haben spezialisieren. Dies lässt sich auch empirisch belegen über die Entwicklung der Schutzfristlängen, die ja Schritt für Schritt ausgeweitet wurden. Heute haben wir 99% Urheber die kaum von ihrer Arbeit leben können, während es den Verwertern fast nie besser ging. Im Grunde wird dies sogar im Musikbereich von dem Antrag berücksichtigt:
"das exklusive Leistungsschutzrecht für Tonträgerhersteller wird auf fünf Jahre, das der Sendeunternehmen auf 25 Jahre reduziert. Sie werden also über verschiedene Maßnahmen gezwungen, nicht mehr als passive Verwalter von jahrzehntealten Rechten zu agieren, sondern aktiv Künstler zu fördern und zu unterstützen."

Andis Antrag hatte ja vorgesehen, dass an einem bestimmten Zeitpunkt die Monopolrechte wegfallen und Vergütungsrechte eintreten, dies wäre vermutlich ein sehr sinnvoller Ansatz. In Kombination damit, dass Buyoutverträge (wie in diesem Antrag) auch noch zeitlich begrenzt werden, könnten vielleicht auch die Urheber in Zukunft besser dastehen als jetzt.

Kritisch ist eine Kopplung der Laufzeiten an den Tod. Nicht ohne Grund sind die Schutzfristen jetzt bis weit nach dem Tod gelagert. Grund dafür ist, dass die Verwertungsrechte von älteren Urheber bei einer Verkürzung bis kurz nach dem Tod deutlich an Wert verlieren. Aber gerade im Alter fangen viele erst an wirklich qualitativ hochwertige Dinge zu schaffen. Eine einheitliche Schutzfrist ab Erstveröffentlichung ist hier wesentlich zielführender.

Der Antrag unterscheidet auch leider nicht zwischen Urheberpersönlichkeitsrechten (korrekte Namensnennung, Recht auf Erstveröffentlichung, Schutz vor Entstellung) und den Verwertungsrechten. Diese Unterscheidung ist aber zwingend notwendig, wenn man sinnvolle Fristen ausgestalten möchte. Die Persönlichkeitstrechte, insbesondere, dass sich niemand als Urheber des Werkes ausgeben kann, der es nicht ist, können und sollten möglichst lang gelten, im Grunde bräuchte man diese gar nicht zeitlich beschränken, während die wirtschaftlichen Monopolrechte im Einzelfall abgewogen werden müssen, wann sie für Urheber und Allgemeinheit optimal sind und zweitrangig natürlich auch für die Verwerter.

Andis Antrag hatte auch noch die Komponente, dass dort wo Quellen vorhanden sind, ein Anreiz besteht, diese zu veröffentlichen. Dies soll abgeleitete Werke stärker ermöglichen als bisher. Es wäre schön, wenn wir irgendwann mal im Wahlprogramm ein Kapitel haben, was möglichst alle sinnvollen Änderungen diverser Anträge vereint.

Ich hoffe auch, dass wir im Wahlprogramm nicht wieder, wie in der Einleitung des PA149, stehen haben, dass wir kein wirkliches Problem im Begriff "geistiges Eigentum" sehen. Die Gesellschaft räumt Urhebern Rechte ein, mit denen sie besser Geld verdienen können (sollen) und dadurch auch der Allgemeinheit wieder mehr gute Werke schaffen. Dieses Verhältnis ist ein miteinander. Wenn man jedoch von der Existenz von geistigem Eigentum ausgeht, dann bedeutet es, die Rechte sind von Natur aus gegeben und das Eigentum soll entsprechend beliebig kontrollier- und auch weitervererbar sein. In dem Sinne wären dann auch Schutzfristen bis x-Jahre nach dem Tod eine Enteignung der Erben. Wenn man mit dieser Sichtweise an die Sache herangeht, baut man von Grund auf einen drastischen Dissens zwischen Urhebern und der Allgemeinheit auf. Der Begriff geistiges Eigentum ist ein Kampfbegriff den die Verwertungsindustrie aufgebaut hat, genauso wie die Raubkopie, ich denke nicht, dass wir diese Begrifflichkeiten so unreflektiert einfach als gegeben betrachten sollten.

Vielen Dank für die gute

Vielen Dank für die gute Zusammenfassung

Riesen Respekt für: 24 -

Riesen Respekt für:

24 - Verzicht auf Vergütung bei Aufbereitung oder Verbreitung von Werken für Behinderte. (§45a Absatz 2)
Der Urheber sollte auf seine Vergütung bei der Vervielfältigung, Verbreitung und Aufbereitung seiner Werke für
Behinderte verzichten können, wenn er möchte.

Allein deswegen hab ich dafür gestimmt^^

Das Argument, das mögliche

Das Argument, das mögliche Einkommen aus einem Werk mag auch nach 30 Jahren noch für den Künstler relevant sein – das fällt doch mit dem BGE ein wenig weg, oder?

Es hat mir weiterhin bis heute keiner erklären können, warum ein Musiker unbedingt noch ein Anrecht auf Entlohnung für eine einmalige Leistung vor zig Jahren hat – ein Tischler aber für alle Mahle, die an dem Tisch eingenommen werden, keine weitere Entlohnung bekommen sollte.

Ob ein BGE kommt oder nicht,

Ob ein BGE kommt oder nicht, war nicht Bestandteil dieses Antrags. Ein BGE soll auch niemals ein Einkommen ersetzen.

Was deinen Schreiner angeht: Kann der von ihm produzierte Tisch im Radio übertragen werden? Ist er digitalisierbar?

Und was sagst du hierzu:

§72 bezieht sich nicht auf

§72 bezieht sich nicht auf Lichtbildwerke. Und Bilder aus Fotoautomaten und Satelitenfotos brauchen kein Leistungsschutzrecht. Vor allem letztere ganz sicher nicht.

Die Unterscheidung zwischen

Die Unterscheidung zwischen Lichtbildern und Lichtbildwerken bedeutet aber letztlich, dass jemand entscheiden müsste, was Kunst ist, und was nicht. Und - ganz ehrlich - das will ich nicht.
Die Praxis, das heute im Zweifelsfall jedes Foto als Lichtbildwerk gilt empfinde ihch jedenfalls als die (rechts-)sicherere, was viele Vorteile hat. Rechtsunsicherheit verhindert Kreativität und fördert Parasitentum von Anwälten.
Wie wäre es, die Trennung genau da gemacht wird, wo irgend eine Art von Automat ins Spiel kommt? Also wenn kein Mensch hinter der Kamerra steht. Nur und explizit Automaten, Satelitten, Webcams etc.

Da kann ich auf den

Da kann ich auf den Antragstext verweisen :)

Der Zweck des Urheberrechts sollte es sein, den Urheber von Werken mit einer gewissen Schöpfungshöhe zu schützen, und nicht jeder unbedeutenden Fotografie ein eigenes Leistungsschutzrecht zuzusprechen. Da jedoch die Schutzanforderungen für urheberrechtlich geschützte Werke sehr niedrig angesetzt werden, gelten fast alle Fotografien als geschützte Lichtbildwerke. Für einfache Lichtbilder verbleiben im Grunde nur technische Aufnahmen, die keinerlei persönliche Prägung aufweisen, wie etwa kartografische Luftaufnahmen oder Passbilder aus Automaten. Dieses Leistungsschutzrecht schützt somit sowieso nur eine technische Leistung, und keine urheberrechtliche Schöpfungsleistung und sollte daher entfallen.

Nochmal: Wer soll

Nochmal: Wer soll entscheiden, was 'unbedeutend' ist?
Ich will nicht dass irgend eine Juristenwurst ein von mir gemachtes Foto jemals als 'unbedeutend' diskreditiert.
Was ist an meinem sehr konkreten Trennungsvorschlag auszusetzen?

(Und Leistungsschutzrecht ist hier sicherlich ein diffiziler Begriff, da schon von der Verwertungsindustrie vereinnahmt.)

Du bist kein Automat, oder?

Du bist kein Automat, oder? Es wurde gerichtlich bereits geklärt, das selbst Schnapschüsse die notwendige Werkshöhe aufweisen.

"Piraten hatten die Kröte zu

"Piraten hatten die Kröte zu schlucken, dass nun die Laufzeit des Urheberrechts bis zum Tod des Urhebers anerkannt wird."
"Der Verzicht der Piratenpartei wird aber auch reich belohnt"

Bezeichnend. Die Piraten müssen Kröten von ihrem eigenen Parteitag schlucken.

Die Bildjournalisten des

Die Bildjournalisten des Deutschen Journalisten Verband kritisieren die ihrer Meinung nach falsche Auslegung des § 72 UrhG:
http://bildjournalisten.djv-online.de/?p=581

Meine Stimme habt ihr, macht

Meine Stimme habt ihr, macht weiter so

Gute Zusammenfassung, danke.

Gute Zusammenfassung, danke.

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Tweets von @musikpirat

  • @Seb666 Natürlich nicht. Es wird nur jede Nachricht vor Veröffentlichung auf ihren Inhalt überprüft und dann freigeschaltet. vor 4 Stunden 27 Minuten
  • @Seb666 Ach so. Solange nur die zensiert werden, die uns nicht passen, ist alles nicht so schlimm? vor 4 Stunden 54 Minuten
  • Sollten wir jemals wieder einen Propaganda- oder Zensurminister brauchen, haben wir mit @Seb666 einen überaus qualifzierten Kandidaten. vor 4 Stunden 59 Minuten
  • @Duesenberg_ ok. :) vor 5 Stunden 45 Minuten
  • @Duesenberg_ meldest du dich noch? vor 6 Stunden 6 Minuten